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   BFH, 30.03.1966 - IV 237/63   

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https://dejure.org/1966,2274
BFH, 30.03.1966 - IV 237/63 (https://dejure.org/1966,2274)
BFH, Entscheidung vom 30.03.1966 - IV 237/63 (https://dejure.org/1966,2274)
BFH, Entscheidung vom 30. März 1966 - IV 237/63 (https://dejure.org/1966,2274)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 86, 83
  • BStBl III 1966, 353
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.08.1964 - IV 40/62 U

    Steuerliche Behandlung von gebildeten steuerfreien Rücklagen für spätere

    Auszug aus BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Aber auch dann hätte die Entscheidung nicht anders ausfallen können, da die Auflösung der bezeichneten Rücklage stets den laufenden Gewinn erhöhe und ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nur durch die Aufdeckung der stillen Reserven durch Veräußerung oder Entnahme der dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter entstehen könne (vgl. BFH-Urteil IV 40/62 U vom 20. August 1964, BStBl 1964 III S. 504 Slg. Bd. 80 S. 83).

    Denn die Unterlassung der Ersatzbeschaffung in Höhe der Auflösung der Rücklage beruhte auf einem freien Willensentschluß des Betriebsinhabers (BFH-Urteil IV 40/62 U).

  • BFH, 10.09.1957 - I 294/56 U

    Streit über das Vorliegen eines laufenden Gewinns oder eines Veräußerungsgewinns

    Auszug aus BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Das gilt auch, soweit es sich um dem laufenden Gewinn nicht zuzurechnende Entschädigungsleistungen handelt (BFH-Urteil I 294/56 U vom 10. September 1957, BStBl 1957 III S. 414, Slg. Bd. 65 S. 468; IV 141/58 U vom 1. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 23, Slg. Bd. 70 S. 57).
  • BFH, 18.09.1962 - I 206/61 U

    Auswirkungen einer Tarifbegünstigung des Einkommenssteuerrechts auf Gewerbeertrag

    Auszug aus BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Wenn das Werk II auch nach der im Urteil des BFH I 206/61 U vom 18. September 1962 (BStBl 1962 III S. 468, Slg. Bd. 75 S. 547) gegebenen Definition als ein Teilbetrieb im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne, so seien doch die ihm zugehörigen Wirtschaftsgüter weder an Dritte veräußert noch aus dem Betriebsvermögen entnommen und in das Privatvermögen überführt worden.
  • BFH, 01.10.1959 - IV 141/58 U

    Entschädigung als Bestandteil des Gewinns einer Personengesellschaft - Verfahren

    Auszug aus BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Das gilt auch, soweit es sich um dem laufenden Gewinn nicht zuzurechnende Entschädigungsleistungen handelt (BFH-Urteil I 294/56 U vom 10. September 1957, BStBl 1957 III S. 414, Slg. Bd. 65 S. 468; IV 141/58 U vom 1. Oktober 1959, BStBl 1960 III S. 23, Slg. Bd. 70 S. 57).
  • BFH, 23.02.1961 - IV 351/59
    Auszug aus BFH, 30.03.1966 - IV 237/63
    Eine Aufgabe eines Gewerbebetriebs im Sinn des § 16 Abs. 3 EStG könne nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) IV 351/59 vom 23. Februar 1961 (Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Einkommensteuergesetz, § 16, Rechtsspruch 21) nur angenommen werden, wenn ein Betrieb durch Veräußerung seiner wesentlichen Betriebsgrundlagen oder durch deren endgültige Übernahme in das Privatvermögen als ein selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufgehört habe.
  • BFH, 25.06.1975 - I R 201/73

    Auflösung der Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Betriebsveräußerung erhöht den

    Das FA ist der Auffassung, nach den BFH-Urteilen IV 40/62 U und vom 30. März 1966 IV 237/63 (BFHE 86, 83, BStBl III 1966, 353) sei das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Rücklage zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen sei.

    Für die Annahme laufenden Gewinns haben sich insbesondere ausgesprochen die BFH-Urteile IV 40/62 U und IV 237/63, das Niedersächsische FG im Urteil vom 21. Dezember 1956 VII (VI) 350/54 (EFG 1957, 125), das FG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 31. Juli 1962 (inhaltlich wiedergegeben in FR 1962, 391, mit zustimmender Besprechung von Dürschke), Stockhausen (DStZ A 1961, 117) und Seithel (Rechts- und Wirtschaftspraxis, D Einkommensteuer II B 8, Einzelfragen).

    Die in den BFH-Urteilen IV 40/62 U und IV 237/63 für die Ersatzbeschaffungsrücklage gemachte Ausnahme wurde in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 zwar wiederholt.

    Für die Entscheidungen kam es jedoch auf die vom IV. Senat vertretene Rechtsauffassung weder in dem Urteil IV 237/63 noch in den Urteilen IV R 133/71 und IV R 183/70 an.

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